Vereinssatzung: Para-Marga e.V.
§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Para-Marga“.
Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 35041 Marburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die geistige und praktische Vermittlung der Essenz aller Religionen. Der Verein dient echter Religiosität auf der Basis von Selbsterkenntnis, die allen großen Religionen zu Grunde liegt. Er fördert das Verständnis, dass alle Religionen und Menschen ihrem Wesen nach eins sind und dies für den Einzelnen praktisch realisiert werden kann. So ist dies auch ein Beitrag für ein friedvolles Miteinander und dient der Förderung von Toleranz gegenüber andersdenkenden Menschen.
(2) Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:
(2.1) Das Angebot von öffentlichem Satsang, Meditationspraxis und stiller Kontemplation sowie Seminaren, Vorträgen, Weiterbildung, Stille-Tagen und Retreats durch geeignete Personen im In- und Ausland.
(2.2) Publikationen von themenbezogen Büchern, Texten, Audios und Videos.
(2.3) Der Verein bietet die Möglichkeit, ein Gleichgewicht von Körper, Geist und Seele zu finden durch Stille- und Bewegungs-Meditation, Gebet, Qi-Gong, Yoga, gemeinsames Kochen, Essen und Begegnung.
(2.4) Handwerkliche und künstlerische Arbeiten, um nährende Orte der Stille zu schaffen.
(2.5) Förderung naturgemäßer und umweltbewusster Lebensweise in Ausrichtung auf die Essenz und Wahrheit des Seins.
– Mitgliederversammlung.
§ 6. Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem/der Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in,
dem/der Schriftführer/in.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die
Verwirklichung der Vereinsziele, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Koordinierung von
Publikationen und Veranstaltungen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungs-berechtigt. In Abweichung dazu bedarf
es bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 2.000 Euro der Vertretung von zwei
Vorstandsmitgliedern.
(4) Der Vorstand wird für fünf Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so übernimmt ein anderes
Vorstandmitglied dessen Aufgaben oder der verbleibende Vorstand kann beschließen, den ersten
möglichen Nachrücker aus der letzten Vorstandswahl für den Rest der Wahlperiode in den Vorstand
aufzunehmen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ferner kann der Vorstand seine
Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen. Der Vorstand beschließt mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit muss das dritte Vorstandsmitglied hinzugezogen werden, ist das
nicht möglich, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und diese bei Bedarf auch selbst
verändern. Vereinsmitgliedern ist die jeweils gültige Geschäftsordnung auf Wunsch bekannt zu
geben.
§ 7. Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte
einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe dies
beantragen. Zu der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung wird an die
letzte bekannte Adresse schriftlich eingeladen. Die Versammlungen sind nicht öffentlich.
Gäste können zugelassen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von 30 Tagen beginnend mit der Absendung der Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist
beigefügt. Anträge während der Hauptversammlung sind zulässig.
(3) Zu Beginn der Versammlung wird ein Versammlungsleiter gewählt (Vorschlag auf Zuruf und
Abstimmung per Handzeichen).
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über die Aktivitäten des
abgelaufenen Jahres, über die Ausgaben und Einnahmen, über den Bestand und über die aktuelle
Finanzsituation entgegen.(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über:
– Wahl des Vorstandes für Fünf Jahre aus den Mitgliedern des Vereins
– Beschluss und Änderung der Beitragsordnung für Mitgliedsbeiträge
– Entlastung des Vorstandes
– Eckpunkte für das Programm des kommenden Jahres
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Einstellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers.
(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts
kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Jedes anwesende Mitglied kann nur
eine schriftliche Vollmacht in die Mitgliederversammlung einbringen. Zur Beschlussfassung ist die
einfache Mehrheit der Anwesenden und durch diese vertretenen Mitglieder ausreichend.
(7) Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung oder die vorzeitige Abwahl eines
Vorstandsmitgliedes nur mit 3⁄4 Mehrheit der zur Wahl berechtigten Anwesenden und mit
Vollmacht Ermächtigten beschließen, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung
zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von einem
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(9) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins (nach Abzug der verbleibenden Kosten)
- an den HAIDAKHAN GESELLSCHAFT e. V. mit Sitz in Rieferath, Windeck (VR 80870), der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Vereinsgründung
Marburg, Dilschhausen 15.12.2018
Satzungsänderung
Marburg, Dilschhausen 13.04.2019